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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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220
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22Q Unter den Römern und Franken,

erblich. Diese Gründe erzeugten gewiß das4Z. Garoli L. c. z.

e) Da unsre Neichsfürsten ihre Aemter in Territorien ver-wandelt haben, so ist ihre Furcht nicht ungegründet ge-wesen.

§. 44.

Imglelchen der Bestätigung der Schöpsen.

Zwar möge es scheinen, daß man dem Kayser dieErnennung des Richters als eine Kronchre gar wohl,,gönnen könne, weil er keine Urtheile zu weisen, sondernnur die Weißthümer eingcbohrner redlicher und weiserMänner zu bestätigen habe; daher und so lange ihnendieses Recht bliebe; so lange der Kayser jeder Gemeinheitdie Wahl ihrer Urthelssinder oder Schöpfen liesse s),ein Sasse den Richter nicht sonderlich fürchten dürfe.Allein er verlange auch die Bestätigung der Schöpsen,und behaupte das Recht, Leute, die es nicht wären, schöp-penbar zu machen; dies erwecke großes Nachdenken d);und wenn der Kayser gleich keinen schöppenbar mache,der nicht wenigstens hinlängliche Güter besitze, und alsoin seiner Reihe eben das Recht wider sich gelten lassenmüsse, was er andern weise, auch keinen zum Schöpfenin seinem Volke bestätige, der nicht GerichtSgenoß sey,so sey dieses doch eine Billigkeit, welche seine Nachfolgeram Throne leicht vergessen könnten. Dann aber seyeine Menge von Gesetzen der nothwendige Fehler grosserVerfassungen. Dazu würden in Italien schon eigneLeute erfordert, welche die Erlernung derselben ihr gan-zes Geschäfte seyn liessen, und der Wehr sey gewiß derletzte, welcher seinen Hof verlassen und sich diese Geschick-

lichkeit