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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
218
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218 Unter den Römern und Frankem

Amt beym Schluß eines Jahrs allezeit, oder doch als,,eine Last gern niedergelegt, wenn die Gemeine mit ihmnicht zufrieden gewesen wäre. Künftig aber wenn derKönig ihn auf seine Lebenszeit setze, schütze und besolde,,..werde er ein stolzer Bedienter und seine Entlassung schimpf-lich c) seyn. Die Befugniß wie die Macht ihn zurRechenschaft zu ziehen, falle von selbst weg. Ihnenbleibe nichts als das traurige Recht übrig ihn bey Hofszu verklagen, und ehe sie damit zu dem entfernten Thronedurchdrängen, möchte der Unschuldige leicht unterdrücketseyn. Die Kinder des königlichen Richters würden leichtzu grossen Hofnungen erzogen, zu Vorzügen gewöhnt,und verführt werden, das Rtchtcramt erblich 6) zu ma,chen, anstatt daß solches, so lange es wie bisher einejährliche Reihelast bliebe, keinem einfallen könnte. DerKönig sähe an seinen Franken, zu welcher Macht es be-rcits die Richter gebracht hätten; und die Sassen wür-den bald so viele Erbrichter c) und Oberherrn haben,als ihnen jetzt Grafen vorgesetzt würden, wenn er bey,,dem Vorschlage beharrete, den Mannien die freye Wahlihres Richters zu nehmen.

a) Der Vers

lüun sub juchaibus guc>8 ipsis

beweiset dieses klar; ob aber nicht die Gemeinen einju8 prwlentaucü Lomitem behalten? ist eine andreFrage; und mögte es scheinen, da nach den bD. Las.II. i. u> i, eleälio ciucis angenommen wird, daß aucheine eleälio coinitiT, lud titulo prs-leutatioius velcommeuciationis, möglich geblieben sey. Allein eswürde dieses gegen die Politik, und das Interesse desAdels, welchen Carl gewinnen wollte, gewesen seyn, «nddie Geschichte zeigt ein anders.

b) Ich