218 Unter den Römern und Frankem
„Amt beym Schluß eines Jahrs allezeit, oder doch als,,eine Last gern niedergelegt, wenn die Gemeine mit ihm„nicht zufrieden gewesen wäre. Künftig aber wenn der„König ihn auf seine Lebenszeit setze, schütze und besolde,,..werde er ein stolzer Bedienter und seine Entlassung schimpf-lich c) seyn. Die Befugniß wie die Macht ihn zur„Rechenschaft zu ziehen, falle von selbst weg. Ihnen„bleibe nichts als das traurige Recht übrig ihn bey Hofs„zu verklagen, und ehe sie damit zu dem entfernten Throne„durchdrängen, möchte der Unschuldige leicht unterdrücket„seyn. Die Kinder des königlichen Richters würden leicht„zu grossen Hofnungen erzogen, zu Vorzügen gewöhnt,„und verführt werden, das Rtchtcramt erblich 6) zu ma,„chen, anstatt daß solches, so lange es wie bisher eine„jährliche Reihelast bliebe, keinem einfallen könnte. Der„König sähe an seinen Franken, zu welcher Macht es be-„rcits die Richter gebracht hätten; und die Sassen wür-„den bald so viele Erbrichter c) und Oberherrn haben,„als ihnen jetzt Grafen vorgesetzt würden, wenn er bey,,dem Vorschlage beharrete, den Mannien die freye Wahl„ihres Richters zu nehmen.
a) Der Vers
lüun sub juchaibus guc>8 ipsis
beweiset dieses klar; ob aber nicht die Gemeinen einju8 prwlentaucü Lomitem behalten? ist eine andreFrage; und mögte es scheinen, da nach den bD. Las.II. i. u> i, eleälio ciucis angenommen wird, daß aucheine eleälio coinitiT, lud titulo prs-leutatioius velcommeuciationis, möglich geblieben sey. Allein eswürde dieses gegen die Politik, und das Interesse desAdels, welchen Carl gewinnen wollte, gewesen seyn, «nddie Geschichte zeigt ein anders.
b) Ich