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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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193
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dritter Abschnitt.

worden. Sie waren also nach dieser Voraussetzung nochimmer die alcen einzelnen Wohner oder Sassen, welcheihre Obersten und Richter selbst wählten, unter der FahneGottes auszogen, und so wenig eine Herrschast als einReich erkannten s), wenn sie sich gleich bisweilen unge-salbte Könige oder Haupter erwählten, und im Kriegedem Tapfersten folgten. Die Gefolge konnten bey denlangen und oftern Kriegen zugenommen b) haben; Eskonnte mancher Wehr sich einem machtigern in Schutzund Höbe übergeben c), und sich ihm zu Dienste ver-pflichtet haben; Die Edlen 6) konnten durch ihre öftereVertheidigung zu dem Besitz eines jahrlichen Beytragesvon den Gemeinen gelanget seyn e); Ihre ansehnlichenGefolge konnten ihnen gedient haben, das Amt eines ge-meinen Vorstehers in ihren Familien so gut als erblich zumachen. Allein ihr richterliches Amt war noch das alte;sie hatten keine Gerichtsbarkeit über die Gemeinen, unddas Recht über Leben und Tod war ausser dem Hofrechtunbekannt. Der Adel war noch erleuchtet 5); und diepriesterliche Gewalt das Band des Staats.

a) S. Absch. I. h. 27 n. i. Beda nennt ihre VorsteherKorrupt, weil ihm ein anders Wort fehlte. Der koetndiaxo nennt sie Onces:

(chnae uec re?o 5mt kaltem lociata ssib urio8eci varÜ8 äivila moeÜ8 plebü omui« liabebat(chrot pa^v8 rot psne ciuces.

Und es ist nach dem Ausspruch Taciti: Onceüex virtu»te lumnut, nicht zu zweifeln, daß dieses erwählte Vor-steher gewesen. Wo nicht, so hätte Carl bey Einfüh-rung der Grafen, die ganze saßische Verfassung sprcn>gen, wenigstens taufend äatrapa8 um ihre Erbgerichts-barkeit bringen, das ganze Volk nicht bey ihrer Frey?

Mösers Osnabr. Gesch. I.TH. N heik