122 Natürliche Beschaffenheit,
i) Es ist unstreitig sehr viel Klugheit darin, daß die Alte»den Schultheißen von dem Richter getrennct baben.Und warum hat nicht noch jede Innung, jeder Friedeseinen besondern Boten, Pfander oder Schultheißen?Ein Mitglied der Gesellschaft, wenn es Schulden macht,unterwirft sich seiner Verbindung. Die Erfüllung der-selben erfordert keinen Richter, sondern nur den Nach-druck des Schuitheisscn.
x) Die Weisheit des Herrn verbindet seinen Knecht undSnndcrmann. Der Grund aber, wärmn der Anssprucheines Richters einen Klopsmann verbinden solle, istnicht zu finden. Die Gesellschaft, oder ihre erwählteSchöpfen haben ihre Befugniß ex zzach»; und ihr Ur-theil gilt nicht als Vernunft, sondern als ein Zeugnißder Abrede. In den mchrstcn alten Abreden steht:Wenn die Schöpfen die Streitsache nicht verstehen, somögen sie sich des Rechts bey bl. bl. belehren. Hier istwiederum eine Verbindlichkeit ex pacho, worin sichauch die Appellmicines von einer Stadt an die andregründeten. Unbegreiflich ist es daher auch warum nichtPartheyen, ganze Gemeinheiten und Länder der ftp^el-latiun an die Reichsgerichte sollten entsagen können?Dies Recht hat jede Gesellschaft, und bloß in calu krachn^zaois vel UeneAacw ant protrachw julkiNN tritt dasAmt der Reichs-und Landesobrigkeiten ein. EinigeReichsstände haben ein krivilechum cie nori ap^ellan-cio vom Kayser genommen, dies wäre aber nicht nöthiggewesen, wenn alle ihre Unterthanen cinmüthig darin ge-willigct hatten. Vor zoo Jahren ist von keinem Hol-tingS- oder Eödingsspruch in dem heutigen Verständeappellirt worden. Alle Obrigkeit steht wie der PriesterS. §. z 9 bloß zwischen den Innungen.
§- 17.