120 Natürliche Beschaffenheit/
e) Von dem Englischen und Holländischen Landmanne kam»man sagen, daß er der Bauer in seiner Grosse sey.
§. 16.
Von ihrer vermeintlichen Neigung zu Prozessen.
Ihre Neigung zu Processen a) »st zum Theil ein noth-»vendiges Uebel, zum Theil aber auch ein Fehler unsrerArt ihre streitigen Sachen zu entscheiden. Ihre einzelnenHöfe haben viele Gränzen und ausser denselben fast über-all Gemeinschaft, wovon ein jeder gern etwas erhalten,oder doch nicht verlieren mogte b). Die Gemeinheitenoder Marken liegen gegen einander offen, und fast überallist Localrecht c ), ja oft gar keines. Die Gerichtshöfekennen solches nicht immer, und beruhigen die Partheyennicht, die naher und besser urtheilen. Der gröste Feh-ler aber ist, daß man fast alle Frieden 6), und ihreRechtS-weisungen gesprengt, die Klopsleutee) in Sunderleute ver-wandelt, jedem Frieden oder jeder Innung ihren eignenSchultheißen f) genommen, die GerichtSzwänge zu sehrerweitert, und was vielleicht unglaublich scheinen mözte^),Weisheit für Recht erkant habe. Die neuern Einrichtun-gen der Gerichtsbarkeiten arbeiten immerfort gegen dengrossen Plan der Alten, welcher darin bestand, daß Abrede,Schrae oder Vergleich, nicht aber Gelehrsamkeit oder Weis-heit eine streitige Sache unter Klopsleuten entscheiden müsse.Die Gerichtsbarkeit eines Reichsgerichtes sollte bloß durcheinen Reichsfriedenbruch, und die Gerichtsbarkeit einer Lan-desobrigkeit durch einen Landfriedenbruch gegründet, nie-mals aber von der Rechtsweisung eines Klops, einer Mark,oder einer Innung abgegangen werden.
a) Die-