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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
112
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i l 2 Natürliche Beschaffenheit,

so ruhig als irgendwo genießt. Ihre grösts Wohlthataber ist, daß der Jüngste den Hof erbt, und der Guts-herr die Absteuer der Geschwister bestimmt; anstatt daßauf freyen Höfen insgemein der älteste Erbe, und nachdem zu seinem grösten Schaden eingefchlichenen RömischenRechte, angehalten wird, mit seinen Geschwistern gleichzu theilen a). Die Fortpflanzung des Geschlechts gehtalso bey ihnen um ein drittel geschwinder, die Erblheilun-gen kommen so viel öfterer, und der Besitzer hat mehren-theils seine jüngern Geschwister und seine eigne Kinder zuernähren. Daher kömmt selten ein freyer Hof auf denvierten Erben.

a) Dies ist ein wahres Unglück, welches den Landeigen-thümer , wie den Edelmann zu Grunde richtet. Nochvor zweyhnndert Jahren wüste man bey den einem sowenig als bey dem andern, etwas von Gleichtheilungen,Pfiichlheilen und dergleichen. In Sachen Gerdrut vonden Aussehe Wittwen und Eracht, contra weyland Cla«mor von den Busssche nachgel, Wittwe und Kinder sind159z viele Münstcrische, Osnabrückische und benach-barte Domeapitularen, Edelleute, Edelfrauen und Rich-ter über die Gewohnheit der adlichen Absteuer» von derFürstl. General Commßion eidlich vernommen worden,welche alle sagen: 6c>c> bis ic-oo Goldgülden waren zuihrer Zeit die grösts Absteuer einer adlichen Tochter gewe-sen; deren Verbesserung die Eitern niemals durch Testa-mente verordnet hatten, weil sie dergleichen nicht gemacht,und dem Landcechte seinen Lauf gelassen hatten, wennKinder vorhanden gewesen waren. S. Pütter in. denBeytragen zu dem teutschen Staatörcchtc. Th. st.28st- (woselbst man auch die neueste Verordnung vom15.May >778. lesen kaun, wodurch das alte Herkom-men der adlichen Töchter hergestellet worden). Daß

man