zweyter Abschnitt, uz
man jetzt andre Meinungen, Moden, Pflichttheile undTestamente hat, ist zum Theil di ' Folge einer entdeck-ten neuen Welt. Denn von der Zeit an, da man vielGeld besitzen und auch vieles schuldig seyn konnte, da-tirt sich die Unbilligkeit, worin abgehende jüngere Söhneund Töchter ihre Forderung, oder Eltern ihre Bcfugnißihnen ein mehrers zuzulegen gründe». Manches Rö-mische Recht in Ansehung der Erbschaften entstand erstbey der Zunahme des baaren Reichthums, und solltenicht gelten, wo liegendes Vermögen die ganze Erb-schaft ausmacht. Das gemeine Beste erfordert, daßder Landcigenthümer im Stande bleibe, und die Gerichts,Höfe sollte» die Auslobungen abgehender Kinder, so wiejetzt geschieht, nicht begünstigen, am allerwenigsten aberfreye Güter gegen den höchsten Bot anschlagen, und un-ter Kindern darnach theilen lassen. Der Krieg von5756 bis i?b2 hat gewiesen, wie wenig das durch dieAuslobungen entkräftete liegende Gut den öffentlichenLasten gewachsen war; und währender Zeit dieses alleBeschwerden trug, flüchtete der Abgefundene in Holland,oder saß still zur Heuer.
§. 12.
Von den Vortheilen durch einzelne Wohnungen überhaupt.Die einzelnen Wohner haben Vortheile und Rechte,welche man anderwärts erkennet und jetzt wieder einzu-führen wünschet. Sie haben ihre Accker, Wiesen undGehölze insgemein rings um ihre Häuser, bestellen ihrLand nach eignem Gefallen, und finden zur Zeit der Nothnoch immer etwas in ihren Bezirken, woraus fis eine Bey-hülfe ziehen können. Brand u) und Seuchen verbreitensich bey ihnen so leicht nicht, cm Kriege liegen sie versteckt,und wenden auch im Frieden nicht zu viel auf glanzendeNWrs Ssngbr. Gssch l. Th. H Sa-