zweyter Abschnitt. rn
und keiner wird leibeigen umsonst. Hierin nimmt sichder Wcstphalifche Leibcigenthnm merklich vordem Meck-lenburgischen aus, und die Nechtsgelehrten irren unge«mein, welche zwischen beyden auch nur die geringste Ver-gleichung anstellen. Im Mecklenburgischen haftet derBezirk, worin der Leibeigne sitzt, dem Staat, und ad-lichc Güter werden daher zu 4 bis 5. z), c. verkauft»In Westphalen haftet das Edelgut nicht, und man kauftes daher zu 2 bis z p>, L. auch wohl darunter.
c) Was ein Landbauer übrig hat, kann er mehrentheils,ohne zu Markte zu gehn, an feine Beywohner absetzen.
cl) Sie arbeiten nicht für Taglohn sondern in Verding,und darüber greifen sie sich bey einer elenden Kost, undeinem schlechten Lager so geitzig an, daß sie es nichtlange aushalten.
H. ir.
Won den Vortheilen durch den Leibeigenthum.
Der Lecheigenrhum bringt andre Vortheile. DisLandstände sind Gutsherrn, und durch ihre eigne Wohl-farth verpflichtet für den leibeignen Unterthan zu sorgen,und ihn nicht erschöpfen zu lassen. Sie haben gleicheBewegungsgründe zur Gelindigkeit, weil ein gütiger Guts-herr von den reichsten Freyen gesucht wird. Der von allerAmtsgerichtsbarkeit befteycte Gutsherr ist zugleich ein na-türlicher Feind des Amts, weichem anderwärts die Unter-thanen gar zu sehr bloß gestellet sind, und er deckt undvertritt sie mit seinem Ansehn, wie mit seinem Einfluß indie Landesgeschäfte. Im Gegentheil hält die Gerichtsbar-keit des Amts, und die Aufmerksamkeit der Regierung demGutsherrn das Gewichte. Und dieser widerseitige Ge-genstand macht, daß der Bauer die Frucht seiner Arbeit
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