zweyter Abschnitt. 109
das Linnen zu legen, was nach den Englischen Coloniengienge. Der Schleichhandel nach den Spanischen In-dien sey zwar verboten. Allein dies Verbot könne nichtbestehen, so lange die Holländer Cnirassean hätten.Denn diese, welclze keine 40 p. c. zu entrichten hätten,würden eS bald von dorther heimlich den Spaniern zu-fübren, ohne sich der Registerschiffe zu bedienen. g)SeyEnglands Interesse in diesem Stück von dem Vortheilder Stadt London, welche den größten Einfluß in solcheEntschließungen hat, zu sehr unterschieden. Letzterewürde dabey verliehren, wenn Schottisch und JrrischLinnen unmittelbar nach den Colonien gienge. Sie ge-wönne aber, so lange das Linnen über Bremen undHamburg zu ihr käme, und keine andre Häfen suchte,letzteres geschähe so leicht nicht, weil man dahin keineStückfrachten haben könnte, sondern eigne Schiffe sendenmüßte. 4) Mögte den Holländern der Umsatz mit Spa-nien erleichtert werden, und was jetzt an SpanischenProdncten zum auswärtigen Handel zurück käme, aufHolland gehen. 5) Mögten auch endlich die DeutschenFürsten alle Englische Mannfacturen zum Vortheil dereinbeimischen beschweren; und solche überdem von selbst6) lbeurer in Deutschland werden, wenn man kein Lin-nen daher zurück nehmen, und folglich die ganze Frachtauf eignes Gut rechnen müßte.
§. 10.
Von dem Gewinn durch Beywohncr.
Ausserdem gehet jährlich eine Menge Beywohnernach Holland, welche daselbst im Sommer ein Handlohn 2)verdwnet; und den Winter über zu Hause sitzt und spin-net. Diese Leute sind frey, und ihr grösster Ehrgeitz ist,so viel zu erwerben, daß ihre Kinder einmal leibeigen wer-den können. Denn da der Leibeigenthum erblich Haus
und