zweyter Abschnitt. 107
derjenigen, welche Gesetze zu geben, und Steuren anzule-gen haben, nicht um die Leute durch Preise zu ermuntern,und ihnen Vorschriften zu geben, sondern nur um es nichtmit Auslagen b) zu beschweren und die Freyheit zu hem-men c), womit es von Auswärtigen und Einheimischenangekauft wird. Die Sorge, daß guter aufrichtiger Leinverkauft, das Garn richtig gehaspelt, das Linnen nach je-des OrtS Regel vollzählig gewoben, und in allen redlichverfahren werde, sind die Grundsätze, welche die Policcyzu beachten hak. Durch einen einzigen Fehler kann sichder Linnenhandel unwiederbringlich verliehren, da er auchohne diesem in Gefahr cl) steht.
a) In der Stadt Oßnabrück ist von sehr alten Zeiten hereine Meß- und Schanansialt, und sie behauptete, daß allesLinnen von dem Lande dahin gebracht werden müßte.Weil aber dieses eine nnnatürliche Forderung war, unddas Interesse der Stadt sich zn sehr von dein Lande ge-trennt hat, so war sie mit der Zeit völlig eingegangen.Wie aber der Linncnhandel dadurch zuletzt ganz in Ver-fall gcricth, so wurden mittelst Verordnung vom 22.May 1770 zuerst eine neue Schauanstalt in dem FleckenIburg und hernach an mehrern Orten angelegt. Anssämtlichen waren im Jahr 1778 Stücke gemessen
Stadt Oßnabrück 7756Amt Iburg 7699
Amt Wcktlage 4064
Amt Worden 4252
Mclle Z470
27241
und man kann jedes Stück eins gegen das andre zwi-schen z und 4 Pistolen rechnen.
b) Es liegt auf den Messe-oder Legetischen eine geringePflicht, und man hat auch wohl in ansscrordentlichen
Fällen