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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
83
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erster Abschnitt.

8Z

erw. ütom beygebracht hat, wird es übersetzt: niosmüitarium live liunisterialium.

а) S. /eccr-v <Z5n. zz. 114. 126.

б) S. den zweyten Theil dieser Geschichte im 1. AbschnittZ. 44.

e) So gut wie es ein Staat verbieten kann, daß einer sei-nen Acker nicht durch Mohren, die höchstens als Paukermit zu Felde gehn, bauen lasse, eben so gut kann erauch verbieten, daß ein Leibeigner, so bald dieser nichtzu allen gemeinen Diensten mit den Freyen gleich fertigund fähig gemacht wird, einen reihepfiichtigen Hof bauensolle. In den Zeiten, worin das onns clokenstomL ein-zig und allein den wahren Eigenthümern oder Gutsherrnoblag, war der Leibeigene mork»//, jetzt ist er

nmuns viva, und diese ausserordentliche Veränderung,welche man der Nothwendigkeit einer beständigen Mllitzund Steuer zu danken hat, nicht aber die Menschenliebeoder das Christenthum haben die alten Rechte von selbstund unbemerkt umgeschaffen. Der OßuabrückischeEi-genbehörige wird ohne Mittel des Gutsherrn zu gemei-ner Reihe und Runde bestellet, bestrafet und besteuret;und wenn eine allgemeine Recrutenliefcrmig geschehenmüßte, würde der Gutsherr sich wegen seiner Freybriefeans Erbe halten müssen, und seinen Leibeignen nicht zu-rückfordern können. Alle gemeinen Landes - und Poli-ccyordnungen verbinden Freye und Leibeigne in gleicherMaasse; und der Staat sieht vdn seiner Seite, beydeals gleich huldige und gewärtige Leute an.

H. 44.

Beschluß.

Was ich bis dahin angeführet Habs, gehöret zwarnic ht alles in die älteste Verfassung, aber ist doch immerder Ganz der Natur, und da sich überall auf dem nörd-

F z liehen