82 Aelteste Verfassung,
stehen konnten. Sie waren das Eigenthum ihres Herrn,und wenn dieser in der Rolle stand oder Schutz hacke,so war damit auch alles, was ihm gehörte, vertheidigt odergeschützt; dieses folget von selbst. Man nannte sk SuN-derleute s), oder abgesonderte Leute, weil sie nicht wie andrein geschlossenen Gesellschaften oder Hoden standen, sonderneinzeln mit Leib und Gut ihren Herrn unterworfen waren s>).Den Namen von Ritleceignm haben sie vermuthlich da-her erhalten, wecl einzelne Gutsherrn so wenig Haus-Wnosseu , als jetzt Solbaken, halten durften, und dieersten Gutsherrn dieser Art Dienstleute der Kirche undfast alle Ritte? waren. Es giebt zwar auch hörige oderleibeigne Hausgenossen c); aber diese sind sicher ausder Zeit, da die Hörigkeit so sehr die Ueberhand gewann,baß auch Edle und Wehren sich dieselbe gefallen liessen ä).Um d>e Sundsrleute und Ritterelzne bekümmerte sich derStaat lange nicht, well ihre Gutsherrn für sie entwederim Heerbann oder im Gefolge dienten, und das Wehrgut,was solche Leibeigne zum Bau unterhatten, versteuerten.Seitdem aber die Gutsherrn nicht mehr ausziehen, unddie beständige Militz ihre Stelle vertritt, so dann die hiezuund sonst zur gemeinen Vertheidigung erforderliche Steuervon den Leibeignen ohne Mittel o) entrichtet wird, hat sichnatürlicher Weise dieses sehr geändert, und hierin ist auchder einzige grosse Grund des gemilderten westphälischenLeibeigenthnms zu suchen. Es gilt jetzt kein Schluß vonder alten Leibeigenschaft auf die neuere.
a) S. h. z y. n. e.
l>) Ritter-und Gutsherrn-Recht kömmt oft8zmonimicevor; in dem eäicR) abbatir Laich von izgF, waSBöhmer in der Vorrede all juz
cur.