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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
81
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erster Abschnitt. 81

oder einen geharnischten in das kayserliche Gefolge srel-lete, erhielt leicht für sie die Freyheit von gemeinenAuszügen.

a) l.Lrii)iL war zwar anfangs auch eine gemeine Meh-rung , wozu dein Herrn und den Verwandten desliti «LLiti unker der Guarantie des Staats gebührte,v. 8ax. et ssrilonum. Wie aber der nexns li»t-ouicus ucl inllar con>itatn8, gui ctiam ^raclus Im-dcizsr, ebenfals Stufen erhielt, so konnte die Gemeinenicht wohl für das erhöhet? Wehrgeld haften, sonderndieses muste eine obÜAgtio ^artiLuIaris Lonssxclera.tvrrnn werden.

b) I^itimonirun. v. sonn. F6. 95. 99.

c) Es ist dieses gerade der nehmliche Fall, wenn derWirth auf dem Hofe zugleich Soldat ist. Ruft ihn dasDorf zur Wegebesserung, so entschuldiget er sich damit,daß er beym Regiments seyn müsse; hat er etwas ver-brochen, was eine Leibesstrafe verdient, so darf ihnder Beamte nicht angreifen; werden Glaubiger verab-ladet, so heißt es salv» jure milittun. Mit einemWort, der Wirth, der zugleich Soldat ist, verrücktdie ganze Amts - und Jnsiitzverfassung, und ist er gar,wie es dergleichen Falle hundert giebt, zugleich Leibei»gen, so collidircn Regiment, Amt und Gutsherr alleAugenblicke, daher kein Staat und kein GutSherr mei-ner Meinung nach schuldig ist, einen Soldaten auf sei-nem Hofe zu dulden. Aber auf der andern Seite kannman auch sagen, daß der Staat aus eben demselben Grun-de nicht nöthig habe, Leibeigne auf den Höfen zuzulassen.

H. 4Z-

Von den Snnderlcuten oder Rittcreignen.

Hbkige oder Leibeigne Leute bedurften aber so we-nig eines Schutzes, als sie anfangs in einer Knegesrolle

Mösers Ssnabr. Gesch. I.TH. F stehen