Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
80
Einzelbild herunterladen
 

8o Aeitcste Verfassung,

gemeine Wehrung, wofür der ganze Staat haftete, die-ses aber eine besondre, welche jeder Herr eines Gefolgesseinen Leuten versicherte und wofür die Verbundenen zu-sammen hafteten; man schliesset leicht, daß auch dieseihrem Hauptherrn eine besondre Wehrung über die Ge-meine bewilligten, uud wenn er erschlagen ward, darnachihre Genugthuung forderten. Der Leuteeyd!)) warauch nothwendig schärfer als der gemeine Eyd, weil je,ner eine besondre Verpflichtung, diese aber die allgemeinezur Landesvertheidigung, zum Grunde hatte. In An-sehung des Wehrgutes setzte es zwar, wie wir in derFolge sehen werden, grosse Verwirrungen, wenn einWehr zugleich Leut cH wurde, und sich mit seinem Herrn-dienfl vom gemeinen Heerbannsdienste entschuldigte; oderda dieser seltner aufgeboten wurde, einen andern, er mogtenun ein freyer oder leibeigner Pachter seyn, in die ge-meine Reihe stellet?. In Ansehung des Wehrgutes odersteuerbaren Grundes, machte es aber doch keinen sonderli-chen Unterschied, was für em Mann daraufsaß, indemes nunmehro zwar LeUtcgUt hicS, aber doch gegen demHeerbann seine vorige Verpflichtung behielt. Wie vol-lends die Geldsteuren aufkamen, und keiner mehr in Per-son von dem Gute zu Kriegesdiensten aufgeboten wurde,vsrlohr sich jener Unterschied fast ganz, wozu der Dienstim Harnisch vieles beykragen mogte. Denn wennfür zwölf Wehrgüter nur ein Mann im Harnisch gefor-dert wurde; S.-. !U. 5. so konnte derje-nige, welcher, diese Last für die eiif übrigen übernahm,solche gleichsam als seine Leute zu Hause behalten; und dieKirche, wenn sie zwölf Höfe einzog, und dafür ihren Vogt

oder