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Aelteste Verfassung,
Ein andres rescriptum Eancellsrie sagt: „Aus der,,Wittwen St. K. beschehenes Suchen und eure Au-frage Key uns, wegen jetzt besagter K. Verlasscnschaft,„ohnverhalken wir euch antwortlich, daß derjenige,„welcher in diesem Stifte verstirbt, und lebendige che-„liehe Leibessrben hinterläßt, ob er gleich keiner Hode„einverleibt, dennoch dergestalt nicht für also genannt„biesterfrcy zu achten sey, daß dessen Verlassenschaft„dem sslco verfalle, sondern den Kindern ein oder meh<„rere billig gebühre und von demselben geerbet werde,uä suppIiLanr der Wittwen Kuhlmans vom 26. sseb.1684.
Allein so richtig der Schluß ist, baß diejenigen, wel-che auf Schntzregistsrn stehen, pro imoratriculans inchnucirecio zu achten, so ist eS dennoch bis hiehin in denmehrsten Aemtern bey der alten Gewohnheit geblieben.
s) Dieses bringt die Sachs selbst mit. Der König ist allernlieniAarmn patrorms. v. c. Z7. ap.
11. k 1 d! 8 p. 14O. Er erhält ihr Wehrgeld und ihreErbschaft dafür, daß er ihnen gemeine Sicherheit ge-wahret. Zur Zeit, wie der Boden noch keine» zum Un-terthanen machte, sondern alles darauf beruhete, daßeiner nur in Iwmstresto aut in pleoio seyn mußte,war es Wohlthat für einen Fremden, daß er nicht alsein wilder Mann erschlagen werden konnte, sondernals des Königsknecht gerächet wurde, o n 1 -r.aimi 788. §- 7-
F) Der Bellmund oder Balmund unterscheidet sich vondem Biesterfreyen dadurch, daß dieser als ein Wildfangder höchsten Landesobrigkeit, jener aber seinem Schutz-herrn , zu dessen Nachtheil er sich mit Entrichtung derjährlichen Schutzurkunde versäumet hatte, heimfiel»Im Lippischen können die Nachgelassenen jene Versäumeniß noch abwenden, wenn sie emen Groschen auf dessenSarg legen. S. Gatte rers Hist. Vibl« B. IX. p.
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