erster Abschnitt.
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seine Wehrung zu bezahlen. Andre Freyen, welche imSchutze standen, und nur die Entrichtung ihrer jährli-chen Urkunde versäumten, wurden belltttündig ^), dasist, ihr Schutzherr beerbte sie, als Leute die den Schutzverbalwet oder verschleudert hätten g).
a) S. H. z y. n, e.
b) S- z y. n. a.
c) Biester bedeutet jetzt in der Dßnabrückischen Sprachearg, und verbiestern ist so viel als verarmen. Daherhat man auch auf den Seeküsten verbiesterte Teiche, dasist, solche Dammteiche, die der Eigenthümer verlassen hat.Mehrere Nachricht von der Biesterfreyheit findet manbeym 5cnul.vuu in stich von den Dßnab. Biester-freyen.
st) Man glaubte daher auch einmal das alte Herkommen ver-lassen zu können, und die Canzley rescribirte: „Auf von„euch eingesandten caium, und darüber gestellte An«„frage, antworten wir erstlich, daß eben kein auf Er,, ben und Kokten gesessener Uuterhan nothwendig in„einer Hode oder Schutz seyn müsse! sondern sind die-selben genug immatricnlirt, welche Schatz und Steuer,,geben, dergestalt auf Schatzregistern befindlich, und bil-,stig Landesfürstl. Schutz und Schirm gemessen: so wird„auch die von euch angezogene k. M- andergcstalt nicht,„denn von ihren Kindern, als rechten natürlichen Erben,, gecrbtheilet werden können. Ein anders ist, wenn„lcdige Leute, so irgendwo zur Heuer wohnen oder sitzen,„versterben, und keine Kinder verlasse», und anders„beym Leben nicht dispouircn, da aisdenn der siiLusssiL-„cestirt, wornach ihr euch in diesem und sonst zu achten»„Oßnabr. den iz Marz 1680."
Fürstl. Ößnabr. zur Canzley herange-lassene Ratbe.
Philip von dem Bussche.
Ein