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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
76
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76 Aeltesie Verfassung,

ren Ursprung mir nicht bekannt ist. Von letzter« heißtes in einem Berichte des Nentemeistcrs Mcbring an demBischof vom 2i. Oct> 1659.Die in der Vogtcy Me», zen wohnende Carolsfreyen müssen zweymal im Jahreaufm Hoflande zur Fnrstenan mit 6 Pflügen dienen, und eggen. < Es sind wahrscheinlich Lingische Freyen,die ihren Schutz vom heiligen Carl haben.

§. 41.

Bon den Biesteksteyen und Bcllmündigen.

Wer sich so wenig in die Kricgesrolle als in einesHeiligen oder Herrn Schuh begeben hatte, ward als einWildfang betrachtet, und wenn er starb, von der höchstenLandesobrigkeit beerbtheilet ü). Man sagte von ihm,er hätte keine Wette!)), das ist, er wäre rechtlos in demLande, dem er so wenig im Heerbann als im Gefolge ge-dient, und worin er auch keinen Schutz bezahlet hätte.Er hatte also auch keine Ehe und keine ächte Kinder, dieauf seine Erbschaft einen Anspruch machen konnten. DieseArt der Freyheit nennte man die Bttsstt'-Freyheit e),zu der Zeit, wie der Landesboden noch keinen zum Unter-thanen machte, sondern das Band zwischen Obern und Un-tergebenen, lediglich aufHuldigung und Hörigkeit berühr-te; und wir nennen sie noch so, ohnerachtet sich die Um-stände in diesem Stücke sehr geändert, und mit Hülfedes Geldes alle auf dem Boden eines Landes gesesseneLeute zur Heerbannssteuer gezogen haben ck). So argaber auch diese Freyheit oder völlige Herrnlosigkeit war,so war jedoch die höchste Landesobrigkeit schuldig, ihnenalle Rechts der Menschheit dafür zu gewähren, daß sieden Sterbfall der Biesterfreyen genießt e). Man konntealso einen Wildfang nicht erschlagen, ohne der Obrigkeit

seine