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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
74
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74 Aelteste Verfassung,

sterischen Freyen sind wahrscheinlich Schußgcnossen aus-wärtiger Heiligen oder Herrn, indem zur Zeit als dieLänder noch nicht geschlossen waren, dergleichen PsicgcNHegungeu und Hoben aus einem Reichsamte ins andre,nichts ungewöhnliches waren, und sich auch viele Oßna-brückische Freyen in den benachbarten Grasschaften befan-den, welche aber so wie die Aemter in Territorien verwan-delt wurden, nach und nach ausgekaufet sind. Die sogenannten WetterfreyM haben in dem Schutze der heil.Marie zu Heerse gestanden, und dem Ansehen nach einengedoppelten Ursprung, indem derjenige Theil, welcherein Heergewsdde hat, dem Heersischm Klostervogte alsfreye Hausgenossen gedient, ein andrer aber, der seinerGeringheit wegen nicht zu Kriegesdiensten gezogen wer-den konnte, blos des Frcyenschutzes genossen hat.

a) S. unten Absch. V. §. 25.

b) Die bis hiezu genannten Schntzgerechtigkeikcn sind durchdie Bischöflichen Lapntnlaticinez bestätiget S. Kreßvo» Archiv - Wesen in cipp. p, y, 17. 25. 57. 2 >. DerLanddrosten- Hode wird zuerst in Lapit. pcrp. gedacht.Die Freyen des tbestinrarii heissen in ssecie

Uild des Domprobstcn Cammer-

freye. ib. p. 57.

c) Dc Vrygen de np Malks (eines jeden) Gründen sttten,dat se de mögen hebbcn beschermen unde Verdegebingcugclik eren egenen Lüden ib. p,. 7. iq. 22.

6) Obar ist snnflns stotalis eoclassw. v.b. v. und Kreß I. a. p>. 6. iz. 20 52.

e) Das Weichbildsrecht schützt nicht so gleich. Denn manfindet unzählige Beyspiele, daß die Schutzherrn auchnoch das Heergewedde oder das beste Pfand von den

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