7O Aeltesie Verfassung,
b) Goding ist das ungebetene Ding, was der Graf drey-mal im Jahr halten mnste. <2 ^ ? 11-, V. an. 819. §. 14.bey den Engländern//h/Ve-FeMs?, und Send ist 8y-nocius. Die Halsgerichtsfolge begreift die Begleitungzur Gerichtsstatte und die Urtheilweisung.
c) In der Verdcnschen Hofrolle beym Str 0 dmannjure curioli 86. und in der Aspelschen bey vonSteinen I. c. y. 1779. kommt gerede und ungeredeGut vor; unter letzterm wird erworbener (allodial)Grund verstanden.
Z9.
Vo» den Noth- und Chursreyen.
Es war eine allgemeine Regel, und die Natur desgesellschaftlichen Contrakts brachte es damals mit sich, daßalle freye Einwohner im Staate entweder in der Hcer-bannSrolle, oder im Schutze stehen mußten s). Injenem befanden sich Edle und Wehren und nachdem d>sGefolge mit der Zeit den Heerbann ablöfeken b>), msgkendie Freyen, sowohl ritterlicher als gemeiner Art, welcheKriegsdienste verrichteten, und sich in eine Kriegesrollsbegeben hatten, nicht nöthig haben, sich überdem noch ineinen besondern Schutz zu begeben. Die Dienstrollewar so gut, und zuletzt noch besser, als die Heerbanns-rolle. Diejenigen aber, ss in keinen von beyden einge-schrieben waren, mußten sich in irgend einen Götzen- c)Heiligen- oder Herrnschutz begeben. Einige hatten diefreye Wahl ihres Schutzes, und diese nennt man bey unsjetzt Volontair freye, auch wohl Churmündige 6),Chmechte e) oder Medekünge 5). Andre aber,die auf den Gründen eines Schutzheiligen oder Schutz-herrn fassen, waren auch an dessen Schutz gebunden A),
und