erster Abschnitt.
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als unter Hofesherrlicher Bestätigung. Hieraus sind dieHofrecht« entstanden, und jenes ist unstreitig der Grund,warum sie nicht nöthig haben, Leibeigne unter sich zu dul-den. Ausserdem aber sind sie Gödings- Send- und Halsge-richtsfrey b>), vermuthlich als Reuter, die ihrem Herrn be-ständig gewärtig seyn müssen, und daher keine Zeit haben, aufjenen ungebotenen gemeinen Dingen zu erscheinen. IhreHöfe heisst, Redehöss c), vielleicht wegen des daraufbefindlichen Heergeralhcö oder weil ihre Besitzer allezeitrede, das ist, fertig seyn müssen. Noch jetzt haben sie ge-wiss Tage im Jahr, woran sie sich auf dem Redemeyer-hofe versammlet,, und ihre Rechte oder Hofsprachmverlesen hören. Man nennet sie Pflichtige, und dieHausgsnossn pflegen solchen als das Fest ihrer Freyheit zufeyern. Der Meyer muß sie als Vogt überall verbittenund vertreiben, und wenn es nöthig ist, ein Pferd fürsie zu Tode reiten. Dafür sind sie aber auch demselbenzu einiger Beyhülfe verpflichtet.
s) Daher mögen sie auch curiales oder acl comiuunemcuriain pcrtineutes, Hofhörige Leute genannt werden.In dem Afpelschen Hofrechte beym von Steinenz?. 1774 hzissn sie Klopsleute, womit das englischeLlub Lluppa eine Versammlung, übereinstimmet.Was hier Llub heißt, nennen die Franzosen Lotterie,und bey diesen heisscn die Haußgenosse,, Lotterets. S.
In v. Die Einrichtung mit den Hauß-gcnossen geht aus Westphalen durch die Niederlande,S. <?on.ls iu aäversi. D. III. p. I. e. iz> in Frank-reich, so weit es pals cle coutume ist, und eine Ver-gleichung der Westphälischm und Französischen Hofrechteist noch zu machen.
E z b) Gö-