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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
71
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erster Abschnitt.

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und man nannte sie Nothfreye. Ein solcher Schutzheißt bey uns Hode oder Hut, anderwärts aber Hye st)Hege oder Pflege i). Der Schuhherr leistet für siedem Staate die Bürgschaft, hülst ihnen wo es nöthig ist,zu Rechts, und geniesset dagegen von ihnen eine jahrliche Ur-kunde an Wachs oder Gelde, und nach ihrem Tode das besteKleid oder Pfand k). Das Wachs scheinet besonderseine redende Urkunde für den Churmund gewesen zu seyn,so auch die Wahl des besten Hauptes. Vermuthlich be-sassen dergleichen Leute die von der Kriegesrolle befrcyetwaren, anfänglich nur geringe Mlwehrige Gründe; nach-dem aber auch manche Wehren, welche kein Schutzrcchthatten, sich in die Dienstrolle begaben, und ihre Hofesolchen Freyen zur Pacht überliessen, mußten auch solchePachtleute, ob sie gleich auf Wehrgute fassen, zur Er-haltung ihrer persönlichen Freyheit einen Schutz wählen.

a) tduirguc a cluaelocimo attatis anno lit in I4uuelreäc>er Decima (Gödings und Bauerschaftsrolle) et yle-vic> überall (Freyeiychutz oder Hode) gui vcl

(echten Stand von ein Gesetz svel jure

libcri äi^nus curat wüimari v. DU Illeurici l. beyinp. 241. Dieses fordert überall die Natur,nach welcher jeder Staatsgeuosse sich entweder in dieReihe der Selbsivcrtheidiger begeben, oder wo er zuarm ist, einem Schutzherrn sieurcu muß, der z. E. fürihrer zwanzig oder dreißig, einen Mann stellet.

b) S. H. Z4-

c) Die Sachsen mußten bey der Taufe aller Teufelgildeentsagen. Diese Gilden waren vermuthlich Vereinigun-gen unter dem Schutz eines Gvtzenö.

6) Von Chur die Wahl und Mund der Schutz.

E4 e)t?o.