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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
68
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68 Netteste Verfassung,

Hammischen Hofrcchte bey dem von Steinen I. a.zz 1808 in dem Reckeubergischen Hofrcchte i z. inder Wetterfreyheit beym i. v v o u i? 'ss. I osis. 155, undin den Rollen der Meyerhofe zu Schledehausen, zuBeim, zu Dissen zu Swckum, zu Gerden, zu Bokum,znRimoloh, zu Wcllmgholzhcinseu, zu Narkrnp, zu Stör-ten, zu Brickwedde, zu Bergfeld, zu Wedel, zu An-kum, zu Rüssel, zu Neuenkirchen und andern die mirnicht bekannt seyn mögen. Von den Besitzern dieserHofe mag also auch, insofern damit seit der Zeit keineVeränderung vorgegangen ist, kein Freybrief, keinZwangdiensi und kein ordentlicher Stcrbfall gezogenwerden. Der Gutsherr erbt hier blos den vierten Theilder vierfüßigen Thiere, so wie anderwärts das besteHaupt oder Pfand, tsie sielt öcait, wicsi rsis "sscuautssatsi at siis Oeatsi ancl in lome Ivlaniior» tsie sielt^iece osi I^lare. S. d! u 1. z 0 eie Ivlaner. p.ilz v. f/öMt Indessen scheinet eS mir doch,

daß das Heergewedde in Ansehung der Freyheit nichtsentscheide, indem dieses, wenn der Mann sich selbst aus-gerüstet, dem nächsten Erben, und wo der Herr dieRüstung ansgethan hat, diesem billig zukommt, ohnedarauf zu sehen, ob der Dimstmaun frey oder eigensey. Eine ausführliche Abhandlung von den Hausge-nossen findet sich in cssn. Th. 1. St. 2. p>. 11z.

Z8«

Vvn den freyen Hausgenossen.

Eines der vorzüglichsten Rechte dieser Hausgenossenist, daß sie unter ihrem Vorsteher, der entweder Schnitzeoder Redemeyer genannt wird, eine geschlossene Gesell-schaft ausmachen ä), und in allen Sachen, worüber jetztein freyer Mann durch Ehepakten oder Testamente ver-ordnen kann, ihre Autonomie haben, jedoch nicht anders

als