erster Abschnitt.
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Pachtung dienen. Ihr Dienst ist aber doch zu Pferdegewesen, und zur Zeit wie sie aufgekommen sind, mögen sieals gemeine unzünftige Reuter gedienet haben. Die mehr-sten derselben erkennen den zeitigen Bischof für ihren Guts-herrn, andre das Domcapikel, und einige auch das Capitelzu St. Johann. Einzelne sind mit der Zeit, nachdem eineund andre solche Innung zerrissen ist, auch wohl in Privat-hände gekommen; jedoch haben sich die Bischöfe lange dagegen gesetzt, und mit Recht behauptet, daß es diesen nichtgebühre, Reuter zu halten.
a) Ihre Hüfsprachen sind im Jahr 1721 von Jhro kö-Nigl. Hoheit, Ernst August U. gefammlet, aber bis datonoch nicht gedruckt worden. Doch sieht die Necken-bergische beym Kreß vom Archidiaconal - Wesen imapp. p. 150. und das Dissensche beym in siick.sie curiis cluiuinicalibus. Andre Westfälische Hof-rechte findet man bey dem von Steinen in der West-fälischen Geschichte p. 1411. 156z. 1769. 1808. beymSenkenberg iu corpore juris Genn. 17 l. post.p>r«k. beym Str 0 dmann sie jure curiali litonicc»,und weitern Unterricht beym Lodmaun sie siivistonepersvliaruin secrmsiurn conbuet. okirabr.
b) In dem Hosrechte der hiesigen Kirchspiele Venne undHuuteburg heißt es: So dar ein Mann is, welcherdem gnädigsten Land Forsten des Stifts Osnabrück,einem ehrwürdigen Domcapitel oder sonst jemand anderseigengehörig tho kümpt und sterret: so ist unserm gnä-digsten Landesfürsten, oder wer der Gutsherr ist, ver-schieden dat Heergewedde. Ist et aber ein frey Mann,so kommt et dem negesten Blote tho, de sick mitRechte de Negeste dartho bekunden kann. Hier Haiman die Rege!: wo das nächste Vlnk das Heergewed-de erbet, da ist persönliche Freyheit. Diese gilt in dem
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