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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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66 Netteste Verfassung,

und der andre eine besondre Verpflichtung zum Grundegehabt habe. Die Folgen hievon herrschen durch die ganzeGeschichte.

s) Hiehec ziehe ich die Worte: arma siimers non antecniguam moris, guam civitas sussacssuruin prvbu-verit. 1"um in chso eonciliu ve! ^rincipunr ali»c^uis. vel pater, vel piropiuguus, sicutc» bramea-c^ue juvenein cnnant. Iltea apuci ilios toAU, biojuventso b.onos. ? ai?. (?. iz. Bey denLangobarden konnte der Vater den Sohn nicht selbst indie Lehre nehmen, e^vi.. vicra. c!e oeliiü ssouA. l. 2z.d) kchnn etiain ip>5e Lvinitatus lmbet jnstieio

ejus c^uenr secflantur i- ^ c i?. (?. iz.c) Issea nubilibus aciolesccntuüz et prineipibns

inter comite^ assici. /ä. Dieser rubvr hat auch spa-ter Königs- und Fürstcusohue nicht abgehalten, die ritter-liche Wurde zu nehmen. Man sieht indessen daraus,daß der Dienst im Gefolge eine Erniedrigung war.

H. 37-Von den freyen Leuten gemeiner Art.

Es giebt jetzt in unserm Stifte noch mehrere Actenvon freyen Leuten, worunter die so genannten Hausge-nossen die ersten seyn mögen, welche anderwärts, Hof-hörige oder auch Hobcö- und Kloööleute genannt wer-ben a). In ihren Rollen oder Hosrechten wird einesHeergewettes, und darunter eines Pferdes mit Satteluno Zaum, ungleichen der Sporn und Stieseln mit allemübrigen Feldgeräthe gedacht, welches, wenn sie sterben,frey bey der Wehr bleibt, und nicht gelöste zu werben ge-braucht. Da sie von ihrem Hofs einen Gutsherren er-kennen, so können sie nicht als Wehren, sondern nurals Leute betrachtet werben, die aus einer besondern Ver-

a pstich-