62 Aelttste Verfassung,
H. 34-Wo» de» freyen Leuten ritterlicher Art.
Den Edlen und Wehren würde die Zeit zu Hausesehr lang geworden seyn, wenn sie die Waffen nicht an-ders als zur gemeinen Vertheidigung hatten ergreifen sol-len s). Daher begaben sich ihrer viele, wenn zu Hausealles ruhig war, als Leute ms Gefolge, und zogen einemfremden Kriege oder einer Fehde nach. An? mehrsienaber mogten die jungen Söhne der Edlen und Wehren,vor welche ausser dem geistlichen Stande b) keine andremögliche Versorgung zu Hause übrig war, diesen Wegerwählen, und man jagt nicht zu viel, wenn man behaup-tet, daß die Gefolge eben so w.e der spätere Dienstadel,den eigentlichen Knegesstaat der Deutschen ausgemachthaben c). Edle und Wehren als Landeigenthümer be-trachtet, machten bloß den Heerbann aus, der einzig undallein zur gemeinen Vertheidigung dienet, und dergleichenKriege sind sehr selten,, desto häufiger aber fremde Krie-ge und Fehden, woran jeder nach seinen. Gefallen Theilnehmen kann. Ausserdem aber wird der gen,eine Heer-bann nicht anders als mit Mi?e in Bewegung geseht c!),und man bediente sich gern der Gelegenheit, denjenigender ein grosses Gefolge harte, für Korn und Früchte zudingen, daß er einen Krieg, welcher eine allgemeineAufsitzung erfordert hätte, allein übernahm e). Die-sem, der einen Schwärm von Verwandten und noth-wendigen Müßiggängern um sich haben und solchen kleidenund ernähren mußte, war sehr damit gedient, und erkonnte eine desto grössere Macht aus den Edelsten undTapfersten der Nation unterhalten t), Aus der andern
Seite