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sichtbaren und unsichtbaren deutschen Gottheiten zu ver-einigen, glaube aber nunmehr, daß sich alles auf obigeArt besser erklären lasse.
Ich gehe hier nicht aei sswcias; und alles was von derdeutschen Gdtterlehre gründliches gesagt werden kann,hatc?kv?e in Lizss rer. et snt. Lernn X. und eswäre zu wünschen, daß uLvsr. izui Lermanin Leu-tilis, so wie es in dessen ant. Leptent. 207. angezeigtist, vollständig heraus gegeben würde.
c) In dem lnciicnlo ^aoxiniarum heißt es dieserwegen:e/s o Und aus dem
Leben der H. Maresvidis führet in Loinin.
«Ze Ib. ssranc. 0r. 1. I. I.. XXUl. §. 51 eine Stellean, worinn ausdrücklich geboten wird, vt patronmnceclesise, /^'o in paro-ssna Ion»
^0 ambitn cireninsierant. Die ftussarvalia, oderllmdrachten hatten nun zwar noch einen andern End-zweck. Inzwischen wird man doch nicht leicht eine Ur-kunde in unserm Stifte aus dem XVten Jahrhundertfinden, worinn eine Markschnaet beschrieben ist, ohnedaß man der Heiligcntracht dabey erwehnet hat Undwohin die Heiligcntracht gieng, dahin gieng auch dieMarkgränze. In einigen Marken haben noch die jähr,liehen Maygängc etwas ahnliches damit. Von derZeit eines Mayganges fängt der öffentliche Besitz an.Was ein Markgenosse das ganze Jahr vorher einge-zäunet hat, kann bey dem Maygange ob viriruri claw»cieliinitatis sofort wiederum eingerissen werden.
<^) So schließt ein Negimentscanton lediglich auf seine en-rollirte. Ich werde mich dieses Satzes sehr oft beyunsern heutigen Territorial Gränzstreitigkeitcn bedienen.Eine Mark oder ein Ooinimum gränzt an Stein undBaum. Ein Amt aber schließt auf seine Eingesessene,fals nicht zufällige Gränzen von Flüssen und Bergenvorhanden sind.
§. Z2.