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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
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54 Aelteste VerfaGnig,

aufgehoben, und die Mablaxt nicht mehr abzuwartenmäre. Doch ist der wahre Sinn wohl anders.

c) st>? omnchn? stere cemtroversti8 j)ichi!cis ^rivalisguoDruistw cviistlttiiint 8i ste sterestirmo st ste stni-stns cuntroversta cst steccrirnut. cwnz. ste 8. (?.Vl. Dies gilt nun zwar bloß von den Galliern, undCäsar konnte mit Recht sagen, daß die Druiden daselbststo lierestüme et stnibri8 richteten, nach dem der plebsdaselbst in lervormn locuin gediehen war, und be-reits in onria cloinini Recht nahm, mithin bloß voneidlichen Erbschaften, wobey sie die Stelle der Aus-träge vertreten moaken, die Rede seyn konnte. VonSachsen aber gilt dieses nur mit gehöriger Ermäßigung.

st) In dem bekannten lnsticnlo ^ o?aniaruii>8)en<zc!.stijzt.v. 742 heißt es: ste incertis luost gnw cviunt ^zrostan6ki8. Man deutet dieses gemeiniglich aufS. it L i< 11 /r n ? in Lomm. cle st. str. or. "st. i. p 426.Allein wenn setzt zwey Marken wegen ihrer Gränzen inStreit sind, so macht man den Raum, worüber beydeTbeilc nicht eins werden können, zur Streitmark.Beyde Theile müssen sich dessen mitHolzhaucu undPiag-genschauscln entbaltcn. DaS beyderseitige Vieh aberkann daS was darauf wächst mit dem Munde theilen.Und dies scheint mir obiges weit besser zu erläutern,denn bier werde» incerta Inca geheiligt. Vermuthlichgeschahe dieses aber ehedem mit mehrerer Ceremonie undvon dem Priester, weil ein Theil dem andern die Heili-gung nicht gestattet haben würde. Vou dem Wild-frieden in grossen Waldern muß ich noch anmerken, daßsolcher schwerlich aci jus rechnn gekommen seyn würde,falls er nicht vorher ac! jura sticerclot>8 gehöret. Denvrdentllchen Lauf der Sache nach, hatte das Wild inden Markfrieden gehören, und der Holzgraf solches un-ter sein Verbot nehmen müssen. Weil aber solches nureine Mark nmschliessen kann, nnd bey der Wildbahn

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