52 Aelteste Verfassung,
er einer gemeinen Versammlung, und im Gefolge ei-nem Herrn augehört; niedriger kann mau ihn nichtsetzen, und also bleibt nichts als der Höchste oder Adelö-stand übrig, welcher ihm auch allein das nöthige An-sehen zum wahren Nationalbeamten geben konnte.
6) In ^rimsnnia 5ec! non cle ^rinmnnia.
e) Zacristcüz intercliLUnt. Istxc jzcena a^ucl cos Zra-vistuua. (^uibus ita iMercliÄuivest, ii nninero ini»zziorum ac Icelerataruirr bubeuttir; ab üs oinnescleeeciunt; austiluin eorrun sernnznein^ne cleruAinnr,ne guici ex contsAiouc incoininocii accchigut; ne»czuc bis ^stentibus jus reclstitur negue bonos vllusconnnunieatur. cle L (?. VI. Die Macht
der Priester gieng also ebenfalls nur auf die Ausschlies-sung aus der Gemeinheit.
h- 29.
Und seinem öffentlichen Unterhalt.
Was wir jetzt Regalleu heissen, mogke dero ZeitGottesrecht seyn; und zu dem Unterhalt des Priestersdienen. Wenigstens waren fast alle öffentliche Sachen,als Ströme, Saltzguellen, Walder und Thaler geheiligt ö),und vermuthlich hatte der Priester dem Wilde darin einenFrieden gewürket. Da die Elche ein besonders Heiligthumhatte: so mogte das Brandholz gemein, das Bauholz abergeheiligct seyn; und der Priester in grossen Nakivnaiwäl-dern die Mahlaxt t)) führen. Wenigstens konnte insolchen, wozu mehrere Mannien gehörten, diese keinemandern ohne Gefahr vertrauet werden. Er war zugleichder geheiligte Mittler und Schiedsrichter zwischen streiti-gen Edlen, wie auch ganzen Manmen und Marken c);und hatte das glückliche Recht, die streitlgen Gränzen zu
hei-