48 Aelteste Verfassung,
dige Reuterey erfordert, um die Römische Cavallcrieoll cortumen giirbiAuum zu bringen. ? ^ c. /Um. II.2l. Zu Rom waren Lguires x«-r' und ein ge-
meiner eguirurus, oder ein Bürgerbann zu Pferde.
b) kloons patrum ineritu princip!« clicruationemetiamucialelcemutis alliAnant 1° /r c:. (f. a, iz.
c) k^eZe8 ex nobilitate. ? <?. c. 7.
<l) S. §. 15. n. c.
e) Dieses war poerm ulti'ma contumacioe, die aber auchnicht anders als concliälo Lsinmuni placito et uua-lüiui con5en5u geschehen konnte, v. c ^ s x. (is797- c. 8-
h. 27.
Von der Nationalversammlung.
Edle und Wehren oder Gemeine machten indes-sen eigentlich den Körper der Nation aus a); und aufihrer Bewilligung beruheke alles. Letztere waren erstern zuNichts verpflichtet b). Und eS ist eine bewundernswür-dige Sache, daß sie sich m Sachsen bis auf Carin denGrossen c) in dieser vollkommenen Unabhängigkeit, ge-gen die Macht 6) der Gefolge haben erhalten können, dasie kein Gesetz e) gehabt zu haben scheinen, wodurch dieseaufgewisse Weise waren eingeschränkt worden; und der Adelauch damals schon Schlösser und Vestungen L) besaß. Inder Nationalversamlung handhabete der Priester und keineandre Obrigkeit die Ordnung. Es redete wer das An-sehen und die Geschicklichkeit dazu A) hatte. Der An-führer ward aus den Tapfersten!i) erwählt; und mitdem Kriege hatte sein Amt ein Ende i).
s) Sie heissm plebz , vuiAUü, multituclo, tnrpa eto.bey den Schriftstellern. De liüuoribus rebus zwinci-