46 Aelteste Verfassung,
der sie iinpetu gnall ciivino verurtheilet und bestraft,anstatt daßKnechte a D^nunis innpetu et ira
impune i- ^ o. (7.25. gelödlct werden können. EinHerr von ganz Europa würde kein König seyn, nichtgekalbt, nicht gekrönt, und nicht gelmldigt werden.Die Unterlassung der Krönung verwandelt reAiruin inOoininium.
c) Ein Reichsfürst kann noch jetzt auf dem Reichstagebloß aus der Gemeinschaft des Neichsfriedcns gesctzetwerden. Wenn man ihn hiernachst weiter verfolget tso geschiehet es jure belii vel cnriw.
§. 26.
Vom Adel.
In dieser dritten Vereinigung zeigen stch Edle undMänner oder Wehren. Dle Rechte der Letztem ha»ben wir bisher gesehen. Allein es hält schwer den Ur-sprung der Erstem anzugeben. Jnögemem macht manolles zu Herrn und Knechten, um einen bequemen Planzu haben; oder man glaubt, derKriegesstand habe gewisseMenschen geadelt. Ersteres ist falsch, und Letzteres unbe-stimmt. Es giebt kriegerische Nationen ohne Adel, undin Deutschland hat der Wehr a) zu Fuss? und zu Pferdegedient. Das Wahrscheinlichste ist, daß die Officierstcl-ien im Heerbann erblich geworden b>), und die von ihnenbesessene Güter damit zugleich einigermassen erhöhet sind.Dieses wird sich überall zutragen, wo nicht für Sold,sondern von dem Landeigenthum«, was einer hat, gcbie-net wird. Der Sohn eines Heerführers oder Haupt-manneS kehrt ungern zur gemeinen Reihe zurück, und derHof, auf oder an welchen sich die umliegenden Hofge-sessenen eine Reihe von Iahren versammlet haben, wor-auf