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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
44
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44 Aelteste Verfassung,

publicam steuret ; und der miles ^>er^etuus für denWehren ficht.

d) Ich bemerke dieses nur gegen diejenige/ welche den altenlkmmn inAenuitstis lediglich nach der Geburt abmessen.In Städten und z. E. zu Rom konnten emuncssutimaiiumM lgtiui und cieciitü zeitiger das Bürgerrechterlangen. Die Art in Städten zu wohnen, zu leben,sich zu bereichern, und oneru eivica zu tragen, istaber sehr von der Art einzelner Wohncr unterschieden.Und ich sehe noch nicht, wie bey letztern der Sohn ei-nes inZenui, wenn er nicht auf der Wehre geblieben,sein Geschlecht in Ehren fortpflanzen können; oderwarum er die gemeine Landesverlheidigung tragen sol-len , falls er kein Wehrgut besaß. Ehre und Wehre,Konus et onus können nicht wohl getrennet seyn.

H. 25.

Dritte Vereinigung zu gemeinsamen Staaten.

Wie sich mehrere dergleichen kleine Verbindungenoder Mannien ihrer Sicherheit wegen zusammen thaten,und einen Staat bildeten, verfolgten sie fast denselben Plan.Eine Mannie hatte so wenig der andern als ein Hausvaterdem andern zu gebieten s). So viele Mannien, so viele un-terschiedene Versammlungen, Rechtsfindungen und Rechte;eben wie noch jetzt in unsern Marken, welche zwar zu-sammen in einer Staatsverbindung stehen, ihre Markver-sammlungcn aber nicht gemein haben. Die von ihnen bis-weilen erwahlete Könige, so lange sie nicht gesalbet wa-ren, hatten nichts mehr im Grossen als die Richter imKleinen. Ehre, Leib und Erbe eines Mannes warenihrer Erkenntnis nicht unterworfen b), auch selbst imHeerzuge nicht. Die Verbannung c) war auch hier allesund jeder Staat war oder hielt sich nicht weiter berechtiget.

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