erster Abschnitt»
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H. 24.
Von dem Wehrgute.
Dieses mag genug seyn, von den Rechten der ErbenMänner ober Wehrer. Die Selbstvertheidigung unddas Eigenthum eines Wehrgutcs a), oder nach unserArt zu reden, einer StaatSactis machen sein Wesenaus. Von dem Wehrgute unterscheidet sich unweh-riges Gut, oder em solcher kleiner Theil des gemeinenGrundes, der bey der grossen Rechnung in die Brüchefallt, und den man vor dem Gebrauch des Geldes, undder daraus möglich gewordenen völligen Ausgleichung nichtmit zur gemeinen Vertheidigung ziehen konnte. Der Ei-genthümer oder Besitzer eines solchen Bruchstückes konnteschwerlich eine Stimme in der gemeinen Versammlung, oderein eignes Haupt haben; und so hicng der Stand einesMannes auch mit von seinem Gute ab b>). Nicht jederFreygelassener erhielt die Rechte eines Mannes, und wersein Gut von einem andern hielte , mußte Stimme undeigne Wehr verlieren.
a) Der Unterschied zwischen wehrigen und unwehrigenGute; hat sich wie der iuter resiuauechi et uec man-cchi verlohren. Und zwar aus gleichen Ursachen, wiesie denn auch wohl von einerley Beschaffenheit sind.Ans dem Italiänischen Grunde und dem Hofgewehr haf-tete eine Zeitlang das ouus ckeieuliouis ^ubliew allein;und keiner als ein wehriger Mann, civis Kommaus,konnte solchen besitzen, weil alle andre Hände iriauuzmartuw waren. So bald man aber anfieng den mo-ckum (lekensionis ^ublicw et coutributionis zu ver-ändern; verlohr sich der Unterscheid iuter res iimucchiet nsL nmuechi. Und dies ist auch der Fall in Deutsch-land, nachdem der Köttenvie der Erbe ack ckefeniiouem