Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
41
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erster Abschnitt.

H. 2Z.

Noch einige allgemeine Anmerkungen darüber.In Suchen welche nicht durch die ordentliche Ver-sammlung, du.chs Geschreys), oder durch schöpfenbareManner erwiesen oder entschieden werden konnten, mustensie ihre Zuflucht zur Gottesprobe und zum Gotteöurtheilnehmen. Und vielleicht fuhren sie damit sicherer alswir mit unserm ReimgungSeyde b>). Auch darinn zeigtsich der Geist der Freyheit, daß sie zweifelhafte Sachenlieber durchs Loß c), durchs Wiehern eines Pferdes unddurch das Geschrey der Vögel, als durch Weisheit oderWillkühr entscheiden lassen wollten. Oessentlicheck) Ver-brechen kannte man nicht, und öffentliche Ankläger e) nochweniger. Dagegen aber war der beleidigte Theil zurKlageoder zur Fehde verbunden 5); eine kluge Wendung A),um den Folgen vorzubeugen, welche aus ihrem Grundsahe:Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter, ent-stehen konnten. Wer eine Beleidigung einsteckte, wurdewie der Schuldige verbannt.

-,) Die ordentliche Versammlung geschiehet llstc» clic et tein-zoore. Das Geschrey aber ist die ausserordentlich zu-sammen gerufene oder zusammen geschriebene Versamm-lung. Eben so ist ein Göding von dem Schreygö-ding unterschieden. Wir sprechen jetzt noch: der Glo-ckenschlag für die Eingepfarrete.

b) Die Alten creditirten nicht so viel auf Gottes Lang,muth als wir beym Eyde thun. Wir suhlen dies inder Warnung für den Meineyd, worin man die zeit-lichen Strafen geschwinder kommen laßt. Der Menschwill den Meyneidigen bey lebendigem Leibe schwindensehen.

C 5 c)^us.