49 Aeltcste Verfassung
die enreAiinoutirten Suevcn eher als auf andre zu be-ziehen. Diese centeui conUtes sind keine Schöpfen,sondern der ganze Gerichtsnmsiand. So bald allesversammlet ist; höret die Vollmacht des Ansschnssesauf. Am Gödinge, am Holtdinge !c. giebt eS keineSchöpfen, weil es jährliche ungebotene Dinge sind, wo-bey jeder erscheinen muß. Ein anders ist beym Bot-tinge, beym Gowgerichtew. vor welchen bloß verbotetsoder verabladete Personen erscheinen.
b) Die Noth brachte endlich ein Gesetze hervor, daß manbey den Sachsen einem LorUumaci das Hans anzün-den, und ihn auf solche Art heraus bringen konnte. S.§. 26. n, e. Allein man dürfte ihn nicht heraus holen.
c) S ID, bkiotar. et Taärici K. 16. etc. 8 cr lL «, nttk 1.sie jure 8uec>n. c. 5.
ä) Dies ist die deutsche Verjährung nitra ftnminnm, i. e.Dingpflichtiger Männer memoriam. Man sieht da-her auch leicht den Grund, warum keiner Zeuge seynkonnte, als wer zu demselben Dinge, wofür die Sachegehörte, pflichtig war; und warum folglich jeder Zeugeeine Wehre oder Erbecht (Orfacht.) eigen Gut besitzenmuste, weil er sonst kein Dingpflichtiger seyn konnte;und warum diese Art der Verjährung bey den Römern,welche Buchstaben hatten, und in den Zeiten, worinnman Gerichtsscheine nahm, minder erfodert wurde.Die christliche Religion, welche das Zeugniß des Men-schen dem Zeugniß des Wehren gleich gemacht, con-trastirt besonders mit diesem Theile der deutschen Rechts-gelehrsamkeit.
e) Der deutsche Zeuge ist ein 8cabirm8 eleAus. Und einerwählter Richter mit dreyen solchen Zeugen, gab eingerichtliches Document, nachdem jnciex cuin triburicsistnis aä kiAurmr» jucÜcü genug war.
§' 2Z.