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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
39
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erster Abschnitt. Z9

war ihre letzte Befugnis, und der Mann blieb in seinemHause Anfangs noch immer sicher b). Weil aber nichtalle Sachen vor den jährlichen feststehenden Versamm-lungen abgethan werden konnten: so schöpften sie einigeweise Männer aus ihrem Mittel, mit welchen sich derRichter öfter versammle», und die Streitigkeiten entschei-den konnte. Man hieß dicstn engern Ausschuß Schöp-fen. Da diese nicht anders als aus ihrem Mittel genom-men werden konnten: so muste ein Schöpse nothwendigein Mann seyn, und seine vollkommene Wehre besitzen.Da weiter keuie Buchstaben im Gebrauch waren: so muß-ten alle gültige Handlungen vor Gerichte oder doch voreinigen Schöpfen c) geschehen, und in Ewigkeit richtigseyn, wenn sie über aller Männer 6) Gedenken nicht an-ders gewesen waren. Es mußte lediglich derjenige Zeug-niß geben können, welcher dem Gerichte beywohnen konn-te, folglich seine Wehre besaß. Und wie endlich der Ge-brauch aufkam, sich zu gewissen Sachen einen Richter zuwählen; so musten in der That die dabey befindliche Zeu-gen, erwählte e) Schöpfen, und die deutschen Zeugen vonden christlichen Zeugen gar sehr unterschieden seyn.

a) bssi^mitur in iisstom conciliis et Principes (Vor-stellet) gui jura per pnAos vicosgne recläunt. Len-teni ftn^nlis ex plebe conütes conliüum et antbo-ritas aäftmt. 1' c:. (?. 12. Die Ursache warum dieseWahl in concilüs majoribns geschahe, wogte dieseseyn, weil die ganze Nation wissen musie, wie diegemeine Botschaft, welche von einem Vorsteher zumandern gieng, das Jahr durch laufen sollte. Aufgleiche Art muß jetzt der Beamte wissen, wer das JahrBauerrichter sey. Denn an diesen werden die Befehlegesandt. Der numerus contcuarins scheint sich, aufC 4 die