34
Aelteste Verfassung,
c) Man siehet, daß ein Genie das Wehrgeld erfunden habe;und man würde die Alten für sehr dumm ansehen, wennman glaubte, daß sie c^ugntitateii'. acssianem mora-lium nicht gekannt hatten. Allein in ihren Nechts-weisungen haben sie nicht leicht darauf zurückgesehen;und die Gefahr hat ihnen geahndet, welche die Feyheitdadurch erlitten hat; daß man dem Richterlichen fl,r-kitrio hierin so viel nachgegeben hat.
ck) Alle geschriebene Gesetze der Longobarden, Franken,Sachsen, Gothen, Burgundier w. sind von Obrigkei-ten die ihre Herrschaft festsetzen wollen, befördert wor-den; wie der Augenschein zeiget. Es ist sonst merkwür-dig , daß die Angelsachsen auch nicht einmal die Straf-fasten der Bischöflichen WiLkühr überlassen wollten.S. den lnocssnw nrr^oireiräi ^cenitenlisirr iirter I.I..TaÜAmibeym XV i n x. oder XV» u l- oc> ^>. 71.Die Fasten sind darinn ans jedes Verbrechen bey Jah-ren, Wochen und Tagen zu Recht gewiesen. UndIXlo n? e 5im Tssr, cle I^oix XI. 6. bemerkt mitRecht, daß die Angelsachsen diesen Geist der Freyheitaus den deutschen Wäldern mitgebracht hätten.
e) Daher war es unmöglich einen Mann ausserhalb seinerHeymath zu Recht zu stellen. Man muß aber auchvoraussetzen, daß er auf ein frey Geleit reisete und nichtals Knecht verurtheilek werden konnte. Nicht blosGesandren, sondern alle geleitete Personen gemessen billigdieses Rechts; und im H. R. R. alle öffentliche Be-diente. Blos als Knecht kann einer ausserhalb seinemVaterlande verdammet werden; und in dessen Rücksichtheißt eS: b'ereAriu.a juciicia ASlrerali ssmKlvlre j?ro-ssitzamu5. (Xiia inclizmmn eil vt ab exteriris jucii-cetur, cjui vrc>vinLi?.1e8 et a sie e!e<ssr>z ciebst liabarsjuäiLS8 S. t^5!5!ZcziLi> Lo!I. La^it. Oarttli Xl'et I^uci. I?. VU. 2zc>.
§. 25.