erster Abschnitt. zz
wollten lü). Denn so bald ein R ckiter die Gesetze undnachwärcs die Rechtweisungen und Auslegungen m einemBuche hatte: so fragte er nicht das Volk, sondern seinBuch und zuletzt fremde Ausleger und- Rechte. DasArchiv der Gesetze war in dem Gedächtniß aller Män-ner e). Die Markgenossen haben sich allein bei? diesemRechte erhalten; weil das Märkerrecht nie beschriebenund durch das Römische nicht ist ersetzet worden.
2) Die ganze alte Nechtsgelehrsamkeit schien keinen wichti-gern Gegenstand zn haben. 8i sznüex abscinclaturXX8cil. 8i psllicis unA»i5 abscincimur l!l 8o!icliseinenäetur. 8i guis inäicem clioitum Vlll 8c,!.etc. beym vvii-ic. p>. 5. Und man fin-
det dergleichen fast in jeder alten Dorfordmmg. S.LmA. rir. Xl. ^.48. fiaj. lir. z.c. I ID Uip tit.1. 2. I.I.. ssris. tit. 22. 8ül. tit ly. etc. Man lachtsetzt über dergleichen alte Gesetze, und laßt sich dafürvon jeder Obrigkeit als ein Knecht »ach Willkübr stra-fen. Es wird aber kein Land seyn, worin sich nichtnoch eine gewisse Brüchtentaxe findet; so daß z. E.eine Ohrfeige, ein Schlag w. seine gewisse feststellendeGeldstrafe hat, welche ein Beamter nicht erhöben soll»S. von ungewöhnlichen Vrüchten in den BischöflichenOsnabrückschen Capit. beym Xu, es z. in ap>p>, p> z. 8s.Das Geschichtgen von der Ohrfeigentaxe zu Rom, daeiner für 25 tVsies allen Leuten ins Gesichte schlug, be-weiset das Alterthum dieser Taxe, und auch wiederumdieses, daß dasjenige was bey einzelnen Wohnern gutist, sich in der bürgerlichen Gesellschaft nicht schickt.
b) Der Schatten des damaligen Richterlichen Amts zeigtsich noch in dem Pfandspiel. Der Richter frägt: wassoll der thun, dem das Pfand gehört?
MöserSOsnabr. Gesch. l.TH. C c) Man