erster Abschnitt.
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Vo>! den eigentliche» Genossen der zweyte» Vereinigung.Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, dop man dieseVereinigung cineMulUiletl), und deren Eingesessene auchwohl Männer t>) genannt habe. In der Mark nenntman noch jetzt die gewahreren Genossen Manner oderErbmänner. Es ist weiter fast nothwendig, daß ein-zelne Wohner, welche sich wegen Leib und Gut vereinigenund verbürgen, aus ihrer Vertheidigung eine Hof- oderErbelast c) machen? indem es sehr unbillig seyn würde,jeden Kopf mit gleicher Last zu beschweren. Diese Erb»last kann man mit Recht die Wrhre c!) und diejenigendenen sie obliegt, Wehrer hessscn.
a) In den Wörtern Lermama, luALrmama, Larama.nia era. vertritt unser heutiges Reich. Und
der Unterscheid zwischen beyden ist wo!>l; das jenes ei,5ien freyen; dieses einen bedeckten Waffenverein anzei-get. In zenein ladet der erwählte König oder Heerführerdie Männer zur Heerversammlung ein, und diese Ein-ladung heißt Libertatis nuten: vitium
eil, vt /u/s? LouvLuiuut. <?, 11. In
diesem ist Aufbot, bannus. Das Wort öckamris er-hielt sich eine Zeitlang; und mau sagte noch unter denFränkischen Königen: Lomes cum Arimmmig; an-statt eomes cum comitatu vel banno luo. Mansteht dieses am deutlichsten in Lacht, ap. k äi. v? D.I. p. ,207, wo es noch in rubro nach den» alten Stilheißt, Ue manuitione in chostem; :u mZro aber steht:stmiliter et guich^?Mee» reZiam in IroUeirruperit. aci Lp>, chranc. cit. chverif.
v. iu Zlosts acl Lap. beym V2 D !I.
giebt uns den Schlüssel davon in folgenden: chrius perinimniuas veniebaut, exeoAiraveruut guiciam vt
C 2 per