Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
 

erster Abschnitt.

c) blormevxl in Obs. lur Gernr. 1. z. und andre finde»dieses Gesetz hart, weil solchergestalt die Unschuldigenfür den Schuldigen bestraft wurden. Allein einmalhatte die Bürgschaft durch das Wehrgcld seine bestimmteGränzen, und war in den mehrstcn Fällen gesichert.ES verpflichtete den Vater zur guten Kinderzucht, undden Herrn zur Wahl eines guten Gesindes, verknüpftedie Verwandschaften, verhinderte die Hegung unsiche-rer Leute, womit setzt oft ein Land beladen wird; undder Staat haftete mit Recht in. lubsichnm, wenn erLandstreicher ohne Bürgen duldete. Uebergab er einerGottheit, oder einer Obrigkeit die Vollmacht, auf diegemeine Bürgschaft Geleit zu geben: so war dieses seineSchuld. Kurz die Ungerechtigkeit dieser Verfassungentstand nicht eher, als bis gewaltige Herren Landereroberten, die ursprünglichen Contrahmtcn in Unterkha-nen verwandelten, und Leute für einander hafte» lassenwollten, die dazu ihren Willen nicht gegeben hatten.Mit der Monarchie muste also dieses Gesetz nicht langebestehen können.

6) sslerecles successore^us sui cuicsue liberi; et nussImn relsameutmu. 8i liberi non suut ^zroximusArachi8 in successione srarrcz; piatrui; avunculi.17 /c c. (f. 2O. löluiluz Iwreclem luun> cxIwreUenisaciat. /.I. 8axc>n. 54. beym 1.10 r ^ Ln. p>. 478.In Dannemark wird noch setzt des Königs Erlaubniszu einem gültigen Testament erfordert.

c) Der lex crucleÜllnna 8axonuin, welchen König Lude-wig der Fromme aufhob, ist bekannt; man streitetaber über dessen Inhalt. Ich vermuthe daß die Auf-hebung in bessern Latein, sonst aber in terrninis GInl-Ueberti II. reA. braue. gefaßt gewesen: Os ftcuuiciclic»ita jussinrus »bservati, vr cjuicuncp.ic austi tenisra»ric» alium sine causa occicierit, vita: ^criculun: se-riatur; et nullo ^retio reUemtionis se reäiinat

ant