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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
30
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zo Aelteste Verfassung,

der Gemeinheit eigentlich nur die Währbürgschaft gegenBenachbarte oblag. Vermuthlich liegt hierin der Grunddes Miteigenthums, welches eine sächsische Familie zusam-men an allen Gütern hatte; und warum ein Herr ohneihre Bewilligung solche nicht veräußern, vermachen undbeschweren konnte. Denn ihre Bürgschaft würde sehrgefährlich gewesen seyn, wenn sie nicht gleichsam ein ge-setzmäßiges Unterpfand, oder jenes Miteigmrhum darangehabt; oder wenn auch nur die Vormundschaften eineandre Linie als die Erbfolgen gehalten hätten. Die Ent-lassung aus der väterlichen oder herrlichen Gewalt, wargewissermaßen die Aufkündigung der bisherigen Bürgschaft.Sie musie daher öffentlich geschehen; und eine Verände-rung 6) in der eingeführten Erbfolge sehr schwer, undohne eine allgemeine Einwilligung nicht vorzunehmen seyn,weil die Ordnung der Bürgschaft dadurch verrücket wurde.Wie die LeibsSsirafen auskamen, und Hofrecht, Völkerrechtwurde, mogte diese Nothhaft der Verwandten mit Rechtdas grausame Gesetz e) der Sachsen heißen.

s) Was der Priester bekam, konnt« die Versöhnung oderSühnde; das was der König oder der Staat bekam,ein Brüchte; und was die Verwandte bekamen, Wehr-geld heißen. Allein die Schriftsteller nennen ems dnrchsander >veriAeIclum , und man sieht leicht, wie sichdiese verschiedene Begriffe verwechseln können; da imGrunde alles von der Wehrung kam.d) Luleipere t.mn eAzmrrttrAr leu ystris leu pmyinguiHnanr Wre/s elf. lßec implncabilss äu»

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D^,c. Q. 21.