Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen
 

erster Abschnitt. 29

ch) 8> czuiü bolpitaverit privatum, poterit eum babersnoäiibu8 clunbn8 tangnain bospitem gnsin kltertia nocsse cholpitani8 stusrit, chabent euin aci recssumtarignam cle piwpria ssnnilia blcio^varcii c. 27.beym v 11. x. p. 2L-2. Und dahin zielet auch das deut«sche Sprüchwort: Ein dreytagiger Gast ist jedem eineLast. Dieses Gesetz that eine seltsame Wirkung aufdie Höflichkeit der Deutschen. Wenn ein Gast vonihnen gieng: so wurden sie monftratc>re8 ^roxiinicholpitii et comite8. (? 21. Denn wenn der

Fremde unter dem Wege zum nächsten Nachtlager et-was verbrochen hatte: so wurde der erste Wirth fürihn haben bezahlen müssen.

c) Und dies ist vermuthlich die Ursache warum der Gastchossi8 hies. Wie der Fremde endlich in den KönigS-schutz kam: genoß der König des Wehrgeldes ; undda folglich der König fast sein ganzes Haupt hatte : sobeerbte er ihn auch als Knecht.

ä) Weil keiner als derjenige, der die gemeine Vollmachthatte, die gemeine Bürgschaft beschweren konnte. Undin dieser Hinsicht gehöret der Jndenschntz ml reoaüa;Die Regalitat des Geleits, des Schutzes:c. beruhetdarin, daß ein Fremder auf gemeine Rechnung ohneBürgschaft geduldet wird. Und wer hatte ein Wirths-hans halten wollen; wenn er dein Staat vor alle auf-genommene Gaste haften müssen?

H. 18.

Einige Folgen hieraus.

Das eigentliche Wehrgeld a) eines Erschlagenen geZhörte aber dessen nächsten Verwandten!)), wenn er keinemHerrn angehörig gewesen war. Diese waren jedoch nunauch dagegen verbunden, für ihn zu haften c); also daß

der