28 Aelteste Verfassung,
H. 17.
Wie weit sich diese Bürgschaft erstreckt.
Endlich folgte es von selbst, daß jeder Hausvater g)für seine Kmdcr, Gesinde und andre, die er auf seineGründe nahm, nothwendiger Bürge werden und bis aufihre Wehrung haften mußte. Bloß einen Gast konnteer drey Tage b) beherbergen, ohne für ihn einzustehen;und jeder Fremde war ein nothwendiger Feinde), so lan-ge er keinen Bürgen hatte. Denn keiner war befugt, aufdie Rechnung der gemeinen Bürgschaft unsichere Leuteaufzunehmen und zu hegen. Und der Fremden Schutz,die Geleitsgerechtigkeit, das Recht, Fremde ohne Bürg-schaft zu Herbergen, oder ein Wirthshaus zu halten, mustöin der Folge zu den obrigkeitlichen Befugnissen gehören cl).Auch findet man leicht den Grund, warum alle Fremdeanfänglich als Knechte angesehen wurden. Mit ihrerHaut konnten sie damals noch wenig bezahlen, und manborgte ihnen darauf das Geleit nicht wie jetzt.
g) Deswegen wird der Hausherr prczzzriw ssamiliw ssclejuf-sior genannt in ID. (mrui II. 8. Diese Bürgschaftliegt auch schon in dem System einzelner Wohner. Wiedenn überhaupt die Lehre von dem Wehrgelde ganzsystematisch, und von dem größten Einfluß in die deut-sche Rechtsgelehrsamkeit ist. So wenig einer schädlichVieh auf die Gemeinheit laufen lassen darf, ohne denSchaden zu bezahlen; eben so wenig kann er unsichereLeute hegen, ohne für sie einzustehen, und sie wenigstensdem Beschädigten darzustellen, uoxa-flare. (chrilibetssouro babeat ssinm trflejussioneiri et siflejussnr illuuiaä guochibet jus chrcat et cussofliat. ID ssclAnri II.6. ()ui voluerit le teuer! xro libero, sst !u ^leAio(?u!l. Loug. I.. 64.
b) 8!