erster Abschnitt.
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Denn auch dieser hatte Antheil am Wehrgelde 6). Inden spätern Zeiten stand blos der König in des Volkes e),und das Volk in dcö Königs Obhut. Benachbarte Völ-ker 5) vereinigten sich gern miteinander über das Wehr-geld , damit sie sich darnach einander genug thun, und ei-nen Krieg abwenden könnten.
a) Noch in den spätern Zeiten waren diese Bürgschaften imGebrauch. S. ffff. ffeloxvarcli §.29. beym x? 11. K.p. 202. und dies war zu einer Zeit, wo man nochkein Geld hatte, noch nothwendiger. Die Emgesesseneeines Gerichts waren die einzigen, welche ihres Mitge-»offen Hof und Land an sich nehmen, und ihre Bürg-schaft tod säen konnten.
b) ffars mnIcffW re«! vel civitati, pars ipff gui viuch-catur vel cjus exlolvitur. 'ff rr L. (?, 12°
c) Das Römische Reich ist aus der Gesamtbürgschaft ver-pflichtet, jedem Reichsgenossen zu seinem Rechte zu ver-helfen. Das Recht eines Mannes mißt sich nach sei-nem Stande. Und kein einzelner Reichsstand, sondernnur derjenige, der die allgemeine Vollmacht hat, kanndie Gesamtbürgschaft mit einer Standeserhöhung be-schweren. Dies ist der Kayser; und er sorgt für dieRückbürgschaft dadurch, daß er nur hinlänglich An-gesessene erhöhet.
ü) 8 ? u, rr n 0 ff. IV. p>. 197. ffci. ?ar. cle 1620. MaximsjucULia cls crecle Oruiciff conmssssa suut,r/r
e) Von den zoooc> Thrymsen (S. Z. l?. n. c.) bekamz^OOO das Volk; und das übrige der Verwandte.S. jui,!. civ. ffoucl. beym WINK. ^>. ?l.
k) Man wird dieses zu seiner Zeit bey den Franken undSachsen sehen.