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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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26
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26 Aelteste Verfassung,

? Lk v. Wehrgeld giebt eine andre Ableitung. Jenevom 8?ei.i.bix>i. v. ist wobl die beste. Der

König Eduard übersetzt: lbn-s guexl ltt reclemtiuni«suw ^zretiuiu in l^l... tit. 12. beym vv 11.1c. 199.

b) Unter den Angelsachsen war das Wchrgeld des KönigsZOoooTbrymse; des Erzbischofcn ig^oo; des Bi-schöfen und Aldcrmaims 8c>oo: des Generals 4000;des Priesters und Thaus 2000 ;c. Thrymse har denNahmen cle trilmz riemilllbus, welche bey den Sach-sen den schweren Lulicium ausmachten. V.

Lax. Z. 17. beym b.iicOL?cL. ^z, 478-

c) ?areiitibu8 vacili kiat emeiiclakio ant »uerra oarumzzortetur bläxv. coiib. 12. Eine richtigeFolge ihres Grundsatzes, daß jemand Leib und Lebennur jure belll verlieren könnte»

§. 16.

Und einer Gcsamtbürgschaft.

Es wurde weiter dazu erfordert, daß man sich ein-ander diese Wehrung versicherte, und sich dafür mit ge-samter Hand verbürgte a). Diese Bürgschaft mogle gleich,sam die Stelle der obrigkeitlichen Obhut vertreten, undder Grund seyn, warum an einigen Orten ein Theil desWehrgeldes der Gemeinheit b>), an andern aber dem Kö-nige entrichtet werden mußte. Durch jede Erhöhung desWehrgcldes wurde die gemeine Bürgschaft schwerer. Siemuste also wohl mit gemeiner Bewilligung geschehen, undder vornehmste Privatdienst mogte daher eines Menschenöffentilche Wehrung nicht erhöhen. Vielleicht zeigt die-ses einigermassen den Grund c), warum der Kayser dieQuelle alles deutschen Adels ist. Ohne Zweifel heiligteein Priester diese Gesamtbürgschast zum Gotteöfnedcn.

Denn