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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
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25
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erster Abschnitt. 25

relerre Aratias ec> guocl pgrente« tuczz interfeceiim,cls guibus arcepta Louipolilione aiirum er aroemum5up>srabuuchmt in6omo tua. (ZkLQ T vir. IX. 19.

c!) I^icst acculare c^ioc^ue et chlcrimen

capitis intenciere. w^ciae in (?erm. c. iz. S.meine patriotischen Phantasien Th. II. x- 339.

§> 15.

Mit Hülfe des Wehrgeldcs.

Zu einer solchen Einrichtung gehörte nothwendig, baßein jeder seine gewisse feststehende Taxe ober Wehrung em-psisng, damit der beleidigte Theil seine Forderung nichtübertreiben konnte: und daß solche im voraus verglichenund bestimmet wurde, damit der Schuldige nach seinereignen Bewilligung verurtheilt werden konnte. Denndiese, und nicht ein willkührliches Gesetze nach der That,worinn die Partheyen ohnedem schwerlich übereingekom-men seyn würden, mogte ihn verbinden. Man hies sol-che insgemein das Wehrgeld a). Je höher der Preiswar, den einer auf seine Person erhielt, je mehr war ergesichert. Und der Unterschied b>) des Wehrgeldes konntedie Klassen der Menschen, ihren verschiedenen Rang, unddie Verhältnis in allen Genugthuungen überaus wohl be-stimmen. Wer das Wehrgeld, wie es verglichen war,nicht bezahlen wollte, genoS des gemeinen Friedens nichtweiter c), und mogte seine Gefahr stehen. Er nahm undgab in der öffentlichen Versammlung weiter kein Recht,und keiner durfte ihm helfen, ohne ebenfalls von der Ge-sellschaft ausgeschlossen zu werden.

s) Wehre ist bier valor. Man sagt Geld und Geldes«-gewehr. Wehrgeld ist also valoris valor. a ir-

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