24 Aelteste Verfassung,
so nbergiebt das Parlement in England, aui tttM (undnicht anders) aneraoncli stis ess. die Gewalt über Lebenund Tod dem Feldherrn zur Kriegcszeit. Die römischenBürger halten gleiche Rechte. DaS ganze Volk konnte kei-nem Bürger ein Haar kränken, /rgua et iAnis war alleswas es ihm nehmen konnte; und dies ist die Aus-schließung eines Mitgliedes aus der Gesellschaft, welchejeder Bund von Rechtswegen hat. Denn agna et iA-ms ist von gemeinem Wasser und Vrandholze zu neh-men. Der lervus gab zwar hernach eine Wen-dung gegen jenen Grundsatz ab. Dder es hieß; vitroirecisgue potossatem ssbi viirciicarunt primuin irrplebejos XXlll. Allein
die Rege! blieb; und in Gallien opferte mau die Uebcl-thater den Göttern, was vor eine feine Wendung derGesetzgebenden Macht! weil man sie nicht an Leib undLeben strafen konnte, c ^ L 5. 6e IZ. (?. VI. Auch nochwird ein Edelmann seines Adels, und ein jeder seinerWürde beraubt, ehe er an seinen Leibe leiden kann.Diese Würde scheinet jeder Hausherr in den alten Ver-fassungen gehabt zu haben, und die Jsraektc», welcheMoses aus Egyptcn führte, und die, weil sie lange zuHaufen und zum Heere versammlet blieben, eine strengeKriegeszneht nöthig halten, schienen sich um deswillenbey den übrigen Völkern eine so allgemeine Verachtungzugezogen zu haben; weil sie auf Befehl GolteS vieleLeib und Lebeusstrafeu, anbey lauter Gesetze undwenige Wilikühreri, Sprachen, Abschiede, oderxopulissica und chebilcir-r halten.
b) Die Strafen hiessen daher compolitioires; oder coin-
pnoiiticmes IvAgles; S. ein ?ir.L8niz ir. v.
a) Imitnr etiam boimLiciium certo armerrtoruin aap»oLczrum mimero cr/c a (? 21. lt. LD. n/^i. V. I.7. z. ll. 1. 4. Es hieß daher aber vielleicht auch oft,mal bey der vitiossori ^ro^enie: ma^iras mibi ciebes
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