erster Abschnitt.
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strafe verdammen sollte. Ein schlimmer Looß hatte keinervon seinem Feinde im Unfrieden zu besorgen, und es ver«lohnte sich nickt der Mühe, einen gemeinen Frieden zuerrichten, um Leib, Ehre und Gut durch Urtheil zu ver-liehren g). Ihre Vereinigung gieng also lediglich aufRettung und Erhaltung b>). Auf diesen grossen und viel-leicht noch überdem geheiligten Grundsatz baueten sie ihreVerfassung, und man wird fast im ganzen Norden keinVolk finden, welches ihn nicht zum Eckstein genommenhabe. Wo ein Gefetzgeber davon abgegangen ist, hater seine Vollmacht dazu von einer Gottheit entlehnt. Je-der Verbrecher, und selbst der Morder e) konnte dahersein Blut und seinen Leib loset,, oder wenn er eö verlierensollte, müste sein Urtheil von der Nationalversammlungausgesprochen werden cl). Diese allein konnte gewissenVerbrechern den Frieden aufkündigen, und sie hernachals Feinde verfolgen.
-,) Aufmerksamen Lesern der Geschichte wird dieses nichtentgehen. Alle Leib- und Lebensstraftn sind zuerst in cu-l ia Donnn/ zu Rechte gewiesen. Den Deutschen kamdieses seltsam vor. Vt prinnun to^as et /?»'-
??!?>vickerunt, urnm chice ^rininic» corripiunt?r,on> IV. 12. Bey ihnen hieß es.- dlwterum ne»c^ne aniinackvertere, negne vincire, negne verberarsquickem »?//periniüuiu; uou i»»er chic:/, leck velut Ueo iinpsrunte,guein nckesse beliantibns crecknnt. in (5. 7.
Und dieses galt bloß, wie man sieht, im Heere, woeine strengere Kriegeszucht nothwendig war. 8ilen-tiinn per Lacerckotes guibiis rz/M et coercencki siis elckiinperatnr ib. c. ir. Ausser dem Heere hatte also derPriester keinen göttlichen Beruf zum Schlagen. EbenB 4 so