22 Aelteste Verfassung,
ter sich dieser Verordnung nicht widersetzen. Wo der Lan-desherr Stoppelrichter ist, muß er s.ch lediglich nachder Vereinbarung der Genossen richten. Von diesenhangt es ab, ob sie die Stoppeln vor oder nach Bar-thwon.äi, gehütet oder ungehütet, betreiben wollen.Der Bruchfall gehöret hernach dem Landesherrn alsRichtern. Eben so auch in der Mark. Wenn sämt-liche Genossen über die Theilung eins sind: so kannder Holzgraf, weil er seme Bruchfälle dabey verlieret,sich der Theilung nicht widersetzen.
§. iz.
Andre Vereinigung wegen Leib und Erbe.
Durch alle diese kleinen Frieden in beschlossenen undunbeschlossenen Gemeinschaften war aber noch keines Man-nes Leib und Erbe gesichert. Hierüber konnten alle dieseverschiedenen Genossen kein Recht weisen; und der Hans-vater, der auf seinem Hofe als Konig herrschte, hatte sei-nen Nachbaren nichts zu befehlen. Sie musien also nocheinen besondern Friedens) errichten, wodurch sie sich ein-ander Leib und Eigenthum gewahrsten. Aller Wahrschein-lichkeit nach, haben sie solchen nach dem Markfrieden gebil-det; und schwerlich können Menschen einen edlern Planihrer Vereinigung erwählen, als sich alle nordische ein-zelne Wohner in, 'Anfange erwählet haben.
a) Friede ist der bequemste und glücklichste Ausdruck,dessen man sich in diesem Falle bedienen konnte; undehe cm Fürst den bmnmin einführte, war alles bre-elum; und aller Bannbrnch Friedebruch.
§. 74.
Fcrmul dieser andern Vereinigung.
Es musie ihnen nothwendig seltsam vorkommen, daßei»? Nachbar den andern zum Tode oder zu einer Leibes-
sirafs