erster Abschnitt.
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dazugehöret; aber nicht über Zuschläge, Viehtrifftw.dieses gehöret für alle Markgmossen.
c!) Ene Weisung ist eben das, begreift aber auch wohl
Holztheil
c) Loh wird mehr vom .Holze gebrauchet, welches einoder mehrere Genossen zur Holznutzung vor sich, imübrigen aber gemein haben. Loh begreift mehr alsDußtheil. Letzteres ist nur ein privativer Unterholz-theil in der ofnen Mark. Wer bloß Recht zum Duß-theil hat, darf keine Eichen und Büchen darinn setzen,weil er sonst mit der Zeit den Eichelfall behaupten,und die Markgenossen zwingen würde, zur Mastzeitdafür zu hüten.
t) Wenn die Mohrgenossen ein winklichtes Mohr haben,müssen sie nothwendig sich einer gewissen Linie verglei,chen, damit einer den andern nicht absticht. Vor dieMohrsprache gehören also die Bruchfälle, wenn je-mand ausser dem Winkel sticht, oder die Mohrwegenicht brcir genug läßtrc. Alle diese Sprachen sindnun zwar mit dem Holzgerichte vereiniget, um derRichter nicht zu viel zu machen. Inzwischen könnensie doch davon unterschieden seyn, und es hat seinenNutzen dieses zu wissen. Wo sich ein grosses Mohrfindet, ist der Verkauf des Torfes ausserhalb der Mark,nicht so leicht verboten; und es stechen die Kötterund Heucrleute gleich den Vollerben, weil Ueberflußda ist. So wie aber diese Rechte blos den Reichthumzum Grunde haben, so muß auch der Mangel andrehervorbringen können.
Wenn z. E. in einem Esche bisher Recht gewesen ist,daß keiner vor einen gewissen Tag, um der Stoppel-weide willen, seinen Morgen pflügen dürfen, und derRichter davon den Brüchtcngcnosscn; jetzt aber sämt-liche Genossen jenes Gesetz aufheben: so kann dcrRich-B Z ter