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Aelteste Verfassung,
zu, dafür zu sorgen, daß sie ihren Vortheil nicht zumNachtheil des Ganzen suchen. Allein dieses bey Seitegesetzt, isi er in solchen Fällen bloß Richter und nicht Lan-desherr, und der Verlust seiner Bruchfälle A) darf lhmkein Recht geben, sich den löblichen Absichten einer solchenInnung zu widersetzen. Wenn die ganze Gemeinde einsist, hat er nichts zu scheiden. Gemeiniglich führen der-gleichen Jnnungöabschiede den Namen von Sprachenoder Abreden, und sind die Vauersprachen, Bauer-gerichte, Heckensprachen und andre bekannt.
2) Esch ist ein gemeines Feld, das mehrere zusammenbauen. Hier erkennen die Genossen über die Landsoder Wannenwege, über die Betreibung der Stop-peln, über Pflugart, über die Befriedigung und alleswas zum Besten des Esches ist. Dies heißt vielfältigdie Baucrsprache, welche jährlich gleich dem Hochge-richte abgehalten wird. Bisweilen ist auch der Holz-graf zugleich im Esche Richter, entweder weil derEfch aus der Mark genommen, und ihm das Richt-amt gelassen, oder aber weil er als ein zufälliger Ge-nosse dazu erwählet ist.
b) Koppel kann eben das bedeuten, weil es jede Ge>mcinschaft anzeigt; wird aber eher für eine gemein-schaftliche Weide genommen. Vor die Koppelsprachewürde also Trifft und Ucbertrifft gehören.
c) Heimschnaet ist insgemein in der gemeinen Mark einStrich, welcher zwar zur Viehweide allen Genossenoffen ist, zum Plaggenmatt aber einem Dorfe oder ei-ner Bauerschaft allein gehöret. Erster wird auchwohl der Kirchenfnede, weil die Kirche im Dorfeliegt, genannt; hat aber sonst kein Heiligtham vonder Kirche. Die Genossen einer Heimschnaet, fin-den also ihr eigen Recht über Plaggenmatt, und was
dazu